Austauschpflicht für Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation – Was Haus­besitzer jetzt wissen sollten

Bis spätestens 12. Januar 2026 handeln!

Seit der Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 gelten verbindliche Vorgaben für Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen. Insbesondere für Sie als Haus­eigentümer oder Vermieter ist wichtig zu wissen: Bleileitungen sind nicht nur technisch überholt, sie stellen auch eine Gesundheits­gefährdung dar – und Sie haben nun klare Pflichten. Im Folgenden erläutern wir verständlich und praxisnah, worum es geht, worauf Sie achten müssen und welche Rechte Mietende haben.

Worum geht es überhaupt?

Die TrinkwV regelt umfassend die Qualität des Trinkwassers, einschließlich der Werkstoffe, die in Trinkwasser­leitungen verwendet werden dürfen. Im § 17 („Trinkwasser­leitungen aus Blei“) wurde neu festgelegt, dass Trinkwasser­leitungen oder Teilstücke, die aus dem Werkstoff Blei bestehen, bis spätestens 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden müssen.

Das heißt: Wenn in Ihrem Haus Bleileitungen vorhanden sind, müssen Sie handeln – spätestens bis zu diesem Stichtag. Anders als früher reicht es nicht mehr, lediglich Grenz­wert­überschreitungen nachzuweisen; allein die Kenntnis über vorhandene Bleileitungen führt zur Pflicht.

Der Zweck: Blei im Trinkwasser kann bereits in geringen Mengen gesundheitsschädlich sein. Daher wird eine langfristige Belastung möglichst vermieden.

1. Wie kann man Bleileitungen erkennen?

Als Haus­eigentümer oder Vermieter stellt sich die Frage: „Habe ich Bleileitungen?“ – und das ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Hier einige Hinweise:

  • Früher (bis in etwa Mitte des 20. Jahrhunderts) war der Werkstoff Blei für Trinkwasser­leitungen in Deutschland gebräuchlicher. Wenn Ihr Gebäude sehr alt ist oder die Installation seit langer Zeit nicht erneuert wurde, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit.
  • Äußerlich: Blei­rohre haben teilweise eine matte, silbrig-graue Oberfläche und sind vergleichsweise weich – Sie können sie bei geeigneter Stelle eventuell etwas eindrücken (im Vergleich zu Kupfer oder Stahl). Allerdings: In vielen Fällen wurden Bleileitungen ummantelt oder es fehlen einfach sichtbare Hinweise.
  • Leitungen, die – z. B. im Keller oder Hausanschlussraum – relativ dünn sind, älter wirken oder keine moderne Markierung bzw. Herstellerangabe haben, sollten genauer untersucht werden.
  • Im Zweifel ist eine fachmännische Prüfung sinnvoll: Wir können anhand der Materialbeschaffenheit oder durch eine Probe feststellen, ob eine Bleileitung vorhanden ist.

Als Faustregel: Liegt Ihr Gebäude vor etwa 1970, ist eine Bleileitung nicht ausgeschlossen. Prüfen Sie daher rechtzeitig – lieber früh als spät.

2. Warum sind Bleileitungen für das Trinkwasser ein Problem?

Die Problematik liegt vor allem im Werkstoff Blei und dessen Wirkung im Trinkwasser und damit für die Gesundheit. Wichtige Aspekte:

  • Blei kann sich über die Leitung ins Trinkwasser lösen – insbesondere wenn Wasser längere Zeit in der Leitung steht oder die Rohr­innenwand korrodiert ist. Das führt zu einer Belastung des Trinkwassers mit Blei.
  • Gesundheitlich sind die Folgen nicht zu vernachlässigen: Schon geringe Bleimengen können langfristig Auswirkungen haben, etwa auf das Nervensystem, die Blutbildung oder die Nierenfunktion.
  • Auch wenn der Grenzwert für Blei (Stand 10/2025: 0,010 mg/l bzw. 10 µg/l) noch nicht überschritten ist: Die neue Regelung verlangt den Austausch oder die Stilllegung der Bleileitungen unabhängig davon.
  • Bleileitungen gelten daher als vermeidbares Risiko­element in der Trinkwasserinstallation – aus Sicht der Gesetzgebung ist ihre Beseitigung Bestandteil des vorbeugenden Verbraucherschutzes.

3. Was müssen Eigentümer jetzt tun?

Als Eigentümer bzw. Vermieter haben Sie konkrete Schritte zu unternehmen:

  • Materialüberprüfung: Lassen Sie prüfen, ob in Ihrer Immobilie Leitungen oder Teilstücke aus Blei vorhanden sind. Falls Ihnen Unterlagen vorliegen (Installationspläne, alte Rechnungen, Hausanschlussdokumente), prüfen Sie diese daraufhin.
  • Anzeige­pflicht: Falls Sie Kenntnis von Bleileitungen haben oder wir als Fachbetrieb dies festgestellt haben, muss in vielen Fällen eine Anzeige an das Gesundheitsamt erfolgen.
  • Planung des Austauschs bzw. Stilllegung: Entwickeln Sie zusammen mit uns eine Sanierungs­strategie. Entscheiden Sie, ob die Bleileitungen entfernt oder stillgelegt werden (z. B. durch eine alternative Leitung) – wobei Stilllegung bedeutet, dass die Leitung nicht mehr zur Trinkwasserversorgung genutzt wird. § 17 TrinkwV verlangt eben Entfernung oder Stilllegung.
  • Information der Mieter: Falls Sie vermieten, informieren Sie Ihre Miet­parteien über das Vorhandensein von Bleileitungen und Ihre Maßnahmen­planung. Verbraucher­information ist Teil der Verpflichtung.
  • Durchführung vor Fristablauf: Der Austausch oder die Stilllegung muss bis spätestens 12. Januar 2026 erfolgt sein.
  • Dokumentation: Bewahren Sie Nachweise über Prüfung, Anzeige und Sanierung auf – im Zweifel können Behörden Nachweise verlangen.
  • Kosten planen: Zwar handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht, aber die Kosten trägt in der Regel der Eigentümer. Frühzeitige Planung erspart Zeitdruck und zusätzliche Kosten. Einige Kommunen informieren über Fördermöglichkeiten.

Unterschied zwischen Eigentümern mit Eigenverbrauch und Vermietern

Die Pflicht zum Austausch von Bleileitungen im Trinkwasser betrifft grundsätzlich alle Eigentümer, aber die Situation unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie das Gebäude selbst bewohnen oder vermieten.

Eigentümer mit Eigenverbrauch tragen die Verantwortung ausschließlich für die eigene Nutzung. Sie müssen sicherstellen, dass das Trinkwasser in ihrem Haus frei von Blei ist. Eine Meldung an das Gesundheitsamt und der Austausch der Bleileitungen sind dennoch verpflichtend – auch dann, wenn keine weiteren Personen im Haushalt gefährdet sind. Der Vorteil: Sie können Zeitpunkt und Umsetzung flexibel selbst bestimmen, solange die Frist bis 12. Januar 2026 eingehalten wird.

Vermieter hingegen haben eine erweiterte Verantwortung, da sie Trinkwasser an Dritte (Mieterinnen und Mieter) bereitstellen. Sie sind daher nicht nur verpflichtet, Bleileitungen rechtzeitig zu entfernen oder stillzulegen, sondern müssen auch ihre Informationspflicht erfüllen. Das bedeutet: Sobald Sie Kenntnis von Bleileitungen haben, müssen Sie die Mieter unverzüglich schriftlich informieren – unabhängig davon, ob eine Gesundheitsgefährdung bereits nachgewiesen ist. Außerdem können Mietende bei Untätigkeit rechtliche Schritte einleiten oder die Miete mindern.

Wir helfen Ihnen und unterstützen Sie:

4. Bis wann müssen Bleileitungen ausgetauscht werden?

Die Frist ist klar geregelt: Die Novelle der Trinkwasser­verordnung trat am 24. Juni 2023 in Kraft. In § 17 wurde festgelegt, dass Bleileitungen oder Teilstücke bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein müssen. Das heißt: Ab dem 13. Januar 2026 dürfen die betreffenden Leitungen nicht mehr im Trinkwasserbereich verwendet werden.

Gehen Sie also rechtzeitig vor – insbesondere wenn Sie eine Immobilie vermieten oder planmäßig sanieren möchten.

Bestandsschutz für Bleileitungen bis 2036 – was gilt wirklich?

In der neuen Trinkwasserverordnung (§ 17 TrinkwV 2023) ist zwar grundsätzlich festgelegt, dass Bleileitungen bis spätestens 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden müssen. Doch es gibt eine begrenzte Ausnahme: Unter bestimmten Bedingungen gilt für Hausinstallationen mit einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage ein verlängerter Bestandsschutz bis 2036.

Das bedeutet:

  • Der Austausch muss nicht sofort bis 2026, sondern spätestens bis 12. Januar 2036 erfolgen.
  • Diese Ausnahme gilt ausschließlich, wenn das Trinkwasser nicht über das öffentliche Versorgungsnetz, sondern über eine eigene Anlage (z. B. Hausbrunnen, Eigenwasserversorgung) bereitgestellt wird.
  • Voraussetzung ist, dass das Wasser nicht an Dritte abgegeben wird – also keine Vermietung oder gewerbliche Nutzung erfolgt.
  • Außerdem müssen keine Grenzwertüberschreitungen beim Blei festgestellt worden sein und das System muss regelmäßig überprüft werden.

Für Vermieter und Mehrfamilienhäuser, die über das öffentliche Wassernetz versorgt werden, gilt dieser Bestandsschutz nicht. Sie müssen die Bleileitungen bis 2026 vollständig austauschen oder stilllegen.

Kurz gesagt:

  • Öffentliche Trinkwasserversorgung: Austauschpflicht bis 12. Januar 2026
  • Private Eigenversorgung (ohne Dritte): Bestandsschutz bis 12. Januar 2036

Dieser Bestandsschutz soll kleineren privaten Eigentümern, die ihr Wasser selbst fördern, etwas mehr Zeit für Planung und Umsetzung geben. Dennoch empfiehlt sich, auch hier frühzeitig Maßnahmen einzuleiten – denn spätestens 2036 ist endgültig Schluss mit Bleileitungen im Trinkwasser.

5. Gibt es Strafen, wenn Bleileitungen nicht ausgetauscht werden?

Ja – denn das Unterlassen einer vorgeschriebenen Maßnahme kann eine Ordnungs­widrigkeit darstellen. In der Begründung zur TrinkwV heißt es, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung oder gegen die Anzeige­pflicht mit Buß­geldern geahndet werden können.

Konkret: Wenn Sie wissen, dass Bleileitungen vorhanden sind, aber nicht handeln, setzen Sie sich dem Risiko einer behördlichen Verfügung und damit verbundenen Sanktionen aus.

Darüber hinaus könnten im Miet­verhältnis Schadens­ansprüche entstehen, wenn Mieterinnen oder Mieter gesundheitlich geschädigt werden oder eine Nutzungseinschränkung erfolgt. Zwar ist die gegenwärtige Rechts­lage in jedem Einzelfall zu prüfen – dennoch ist Vorsicht geboten.

6. Welche Rechte haben Mieter?

Auch aus Mietersicht gibt es wichtige Aspekte:

  • Mieterinnen und Mieter haben Anspruch darauf, dass die Trinkwasser­versorgung den gesetzlichen Anforderungen entspricht – also ohne gesundheits­gefährdende Materialien.
  • Falls Bleileitungen vorhanden sind und der Vermieter nicht handelt, kann dies eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Miet­wohnung darstellen. Mieter könnten daher ggf. ein Minderungs­recht ausüben oder auf Beseitigung dringen.
  • Mieter haben das Recht auf Information: Der Vermieter muss über das Vorhandensein von Bleileitungen und geplante Maßnahmen informieren. § 52 TrinkwV regelt die Information der Verbraucher.
  • Mietende können verlangen, dass die notwendigen Maßnahmen zum Austausch bzw. zur Stilllegung erfolgen – insbesondere, wenn eine Gesundheits­gefährdung besteht oder eine Behörde fordert.
  • Sollte die Maßnahme nicht erfolgen, kann im Extremfall das zuständige Gesundheits­amt tätig werden und eine Einschränkung der Wasserversorgung anordnen – was wiederum Mietern Rechte verschafft.
    Insgesamt: Mieter sollten aufmerksam sein, nachfragen und – falls nötig – ihren Vermieter zur Umsetzung motivieren.

7. Gibt es eine Übergangsfrist?

Ja – aber die Frist bis 12. Januar 2026 ist die Übergangs­frist, innerhalb der Bleileitungen noch betrieben werden dürfen. Nach diesem Stichtag ist keine Nutzung im Trinkwasser­bereich mehr zulässig.

Bis dahin gilt: Sie sollten möglichst früh handeln. Je näher der Stichtag rückt, desto größer wird der Aufwand, mehr Profis sind beschäftigt und Kosten können steigen. Beachten Sie: Auch wenn die Frist läuft, gelten bereits jetzt Pflichten zur Anzeige und Planung – es handelt sich also nicht um einen „freien Betrieb bis 2026“, sondern um eine Übergangs­regelung zur vollständigen Umstellung. Unter bestimmten Umständen ist auch ein Bestandsschutz bis 2036 möglich (Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage).

Zusammenfassung

StichpunktWichtigste Information
Gesetzliche Grundlage§ 17 TrinkwV („Trinkwasserleitungen aus Blei“)
Frist zur Umsetzung12. Januar 2026 – bis dahin Austausch oder Stilllegung erforderlich, eventuell auch Bestandsschutz bis 2036 möglich
Wer betroffen istEigentümer, Vermieter, Betreiber einer Wasserversorgungs­anlage im Gebäude
Was getan werden mussMaterial prüfen, Anzeige an Gesundheits­amt, Austausch oder Stilllegung, Dokumentation
WarumBleigehalte im Trinkwasser gefährlich, Gesetz schützt Gesundheit
ÜbergangsfristBis 12. Januar 2026 gilt der Bestandsschutz unter bestimmten Bedingungen, eventuell auch Bestandsschutz bis 2036 möglich
MieterrechteInformation durch Vermieter, ggf. Minderungs­recht, Forderung nach Beseitigung
SanktionenOrdnungs­widrigkeiten möglich bei Nicht­beachtung der Pflichten

Kurze Checkliste:

  1. Bestandsaufnahme – Gibt es Bleileitungen?
  2. Fachliche Prüfung & Bestätigung
  3. Meldepflicht an das Gesundheitsamt (falls Bleileitungen vorhanden)
  4. Sanierungsplanung
  5. Durchführung
  6. Information der Mieter (falls vermietet)
  7. Nachweise & Dokumentation
  8. Nachkontrolle

Vergessen Sie nicht:

Nach dem 12. Januar 2026 dürfen Bleileitungen nicht mehr in Betrieb sein. Bei Verstößen drohen Bußgelder und behördliche Anordnungen. Frühzeitiges Handeln spart Geld und sorgt für Rechtssicherheit.

Sie benötigen Hilfe beim Erkennen oder Austausch der Bleileitungen?

Kontaktieren Sie uns jetzt – wir beraten Sie individuell und kümmern uns auch um den fachgerechten Austausch oder die Stilllegung der Bleileitungen in Ihrer Trinkwasserinstallation.

Austauschpflicht bei Bleileitungen – Fred Zander GmbH sorgt für frisches Trinkwasser und berät Sie zur im Januar 2026 in Kraft tretenden Verordnung.

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